S T A T U T E N
des SCHALCHNER ANGLER CLUB
A-5231 Schalchen, OÖ
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)Der Verein führt den Namen SCHALCHNER ANGLER CLUB
(2)Er hat seinen Sitz in 5231 Schalchen, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Erhaltung von stehenden und fließenden, natürlichen und künstlichen Gewässern, sowie der Erhaltung des
Artenreichtums der Wassertiere.
Der Verein ermöglicht den Mitgliedern das Fischen in eigenen oder gepachteten Gewässern. Er gibt Beratung in Fischereiangelegenheiten und er gibt die Möglichkeit für gesellige Zusammenkünfte.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Zweck des Vereines soll erreicht werden durch:
a)Durchführung von Veranstaltungen
b)Versammlungen
c)gesellige Zusammenkünfte (Vereinsabende)
d)Fliegenbindekurse
e)Herausgabe der Vereinszeitung
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:
a)durch Mitgliedsbeiträge
b)durch Beitrittsgebühren
c)durch den Verkauf von Fischereilizenzen
d)Spenden
e)Vereinseigene Unternehmungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaften
(1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft bei seinem Eintritt eine Mitgliedskarte. Die Beilage des Einzahlungsabschnittes gilt als Bestätigung über die Leistung des
Mitgliedsbeitrages Der Ausweis ist bei Austritt, oder Ausschluss vom Verein, an den Vorstand zurückzugeben.
(3)Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2)Der Austritt kann nur zum jeweiligen Jahresende erfolgen.
(3)Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie
sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen. Bei Nichteinhaltung der Verbindlichkeiten behält sich der Verein
rechtliche Schritte vor.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Für Übertretungen von Vereinsbeschlüssen und internen fischereirechtlichen Bestimmungen, die keinen gerichtlich strafbaren oder verwaltungsrechtlichen Tatbestand darstellen, sind bei geringfügigen Vergehen deren Folgen unbedeutend sind, wie z.B. die Bestimmungen über das Mitführen von Lösezange, Unterfangkescher, Maßband, Kugelschreiber udgl., sind
- die Ermahnung durch das Kontrollorgan
- die schriftliche Ermahnung durch den Vorstand vorgesehen.
Für Übertretungen von Vereinsbeschlüssen und internen fischereirechtlichen Bestimmungen, die keinen gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Tatbestand darstellen, deren Folgen aber von
Bedeutung sind, wie z.B. die Verletzung der Ausfangbeschränkungen, das Nichteinhalten von internen Schonzeiten, die Verwendung von mehr oder unerlaubten Fangmittel und Köder udgl. sind,
die Disziplinarstrafe
Verlust der Fischereilizenz
der Ausschluss vom Verein vorgesehen.
Über die Verhängung einer dieser Maßnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene bei der Generalversammlung Berufung einlegen. Die
Generalversammlung entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Berufung.
In jedem Fall hat der (die) Betroffene das Recht auf Anhörung durch den Vorstand.
(5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern ab dem 14. Lebensjahr zu.
(2)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7)Der Arbeitsdienst in Form von festgelegten Arbeitsstunden ist von jedem Jahreskartenbesitzer ab dem 12. bis zum vollendeten 65 Lebensjahr zu leisten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
(2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a)Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b)schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)Verlangen der Rechnungsprüfer,
d)Beschluss der/eines Rechnungsprüfers,
e)Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
(2)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator.
(3)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(4)Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(6)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(8)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
Bei nur einem Wahlvorschlag wird die Abstimmung mittels Handzeichen ermittelt, gibt es mehr als einen Wahlvorschlag, ist verpflichtend eine geheime Wahl mit Stimmzettel durchzuführen.
Eine einfache Stimmenmehrheit ist für den Ausgang der Wahl entscheidend.
d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
e)Entlastung des Vorstands;
f)Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter.
(2)Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt mindestens drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
(4)Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorstand dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in
Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis.
(2)Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - e dieser Statuten;
(4)Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8)Erweiterung des Vorstands mit Stimmrecht von mindestens drei Personen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)Der Obmann und sein Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)Der Obmann und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(4)Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
(9)Die Kontrollorgane sind verpflichtet bei Übertretung der Vereinsbestimmungen die Ausfangliste bzw. die Jahreskarte einzuziehen. Jedes Vergehen ist dem Vorstand anzuzeigen.
(10)Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder seines Stellvertreters und des Schriftführers oder des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung
- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.